· Das Honorar der Steuerberater bemisst sich nach der Steuerberatungsgebührenverordnung (künftig StBGebV).
· Das Honorar für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltungen ist eine Wertgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Hier ist ein Rahmen von Mindest- bis Höchstgebühren in der StBGebV gegeben. In der Regel wir maximal eine mittlere Gebühr abgerechnet.
· Für die Lohnbuchführung ist eine Betragsrahmengebühr und/oder Zeitgebühr in der StBGebV vorgesehen.
· Bei Einsprüchen und Anträgen kann eine Wert- oder Zeitgebühr abgerechnet werden.
· Die Zufriedenheit unserer Mandanten ist oberste Prämisse. Leistung und Gegenleistung sollen in Einklang stehen.
Wichtiger Hinweis:
Steuerberatungskosten dürfen in der Steuererklärung als Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dadurch fließt Ihnen ein Teil des Steuerberaterhonorars (bis 47,67%) durch die Steuerersparnis wieder zurück.