Düsseldorfer Tabelle 1.Juli 2007 bis 30. Juni 2009

Die Düsseldorfer Tabelle ist gültig für den Zeitraum 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2009. Die alle zwei Jahre vom OLG Düsseldorf überarbeitete Unterhaltstabelle gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung von Kindesunterhalt.

Die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 1. Juli 2007) enthält erstmals eine kleine Absenkung der Unterhaltssätze für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Grundlage für die leicht reduzierten Unterhaltszahlungen sind die etwas gesunkenen Nettoverdienste nach der so genannten Regelbetragsverordnung. Unterhaltsberechtigte Kinder und ihre alleinerziehenden Eltern haben damit allgemein zwischen zwei bis acht Euro weniger Unterhaltsanspruch pro Monat.

Hinweis: Die Unterhaltsrechtsreform ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorerst verschoben worden. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf die Unterhaltsrechtsreform 2007 haben wird.
Siehe auch Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen vom OLG Düsseldorf - PDF-Datei, gültig ab 1. Juli 2007.

A. Kindesunterhalt

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB)

Vom
hundertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag
Anm. 6

0–5

6–11

12–17

ab 18

   

Alle Beträge in EURO

1. bis 1.300 202 245 288 389 100 770/900
2. 1.300-1.500 217 263 309 389 107 950
3. 1.500-1.700 231 280 329 389 114 1.000
4. 1.700-1.900 245 297 349 401 121 1.050
5. 1.900-2.100 259 314 369 424 128 1.100
6. 2.100-2.300 273 331 389 447 135 1.150
7. 2.300-2.500 287 348 409 471 142 1.200
8. 2.500-2.800 303 368 432 497 150 1.250
9. 2.800-3.200 324 392 461 530 160 1.350
10. 3.200-3.600 344 417 490 563 170 1.450
11. 3.600-4.000 364 441 519 596 180 1.550
12. 4.000-4.400 384 466 548 629 190 1.650
13. 4.400-4.800 404 490 576 662 200 1.750

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EUR nach der Regelbetrag-VO West in der ab 1. 7. 2007 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.

     
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

     
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

     
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
  1. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

     
  2. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

     

  3. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

     
  4. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

     
  5. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.

    Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

     

 

B. Ehegattenunterhalt


I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Einkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft gemäß § 1577 II BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

 

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I,
b) §§ 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) §§ 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).


III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten in der Regel:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig                      1.000 EUR

V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


1. falls erwerbstätig:                   900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig:           770 EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:

1. falls erwerbstätig:                    650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig:            560 EUR

VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:

falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:        800 EUR.
 


Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshal- tungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der
Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1500 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 6 Jahren (K1) und 8 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Eigenbedarf des M gegenüber dem Ehegatten:                 1.000 EUR,
Verteilungsmasse: 1500 EUR – 1.000 EUR =                     500 EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
331 EUR (K 1) + 331 EUR (K 2) + 770 EUR (F) =     1.432 EUR.

Unterhalt:
K 1:    331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
K 2:    331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
F:      770 x 500 : 1.432 = 268,85 EUR.

Aufstockung des Kindesunterhalts um je 50 EUR (1/2 x (1.000 EUR – 900 EUR)) auf 165,57 EUR.

Geschuldeter Unterhalt:
für F                       268,85 EUR
für K 1 und K 2 je      165,57 EUR.

Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

     
  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR.

Kindergeldanrechnungstabelle West
Kindergeldanrechnungstabelle Ost

 

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro bekannt gegeben. (gültig ab dem 01.07.2005)

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.

  Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2005)

 

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

   
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
 
Alle Beträge in Euro ( EURO )
 
1. bis 1300 204 247 291 335 100 770/890
2. 1300 - 1500 219 265 312 359 107 950
3. 1500 - 1700 233 282 332 382 114 1000
4. 1700 - 1900 247 299 353 406 121 1050
5. 1900 - 2100 262 317 373 429 128 1100
6. 2100 - 2300 276 334 393 453 135 1150
7. 2300 - 2500 290 351 414 476 142 1200
8. 2500 - 2800 306 371 437 503 150 1250
9. 2800 - 3200 327 396 466 536 160 1350
10. 3200 - 3600 347 420 495 570 170 1450
11. 3600 - 4000 368 445 524 603 180 1550
12. 4000 - 4400 388 470 553 637 190 1650
13. 4400 - 4800 408 494 582 670 200 1750
  über 4800 nach den Umständen des Falles

 

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen?

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2009 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie tabellarisch ablesbar auf der Homepage des BJM.

Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2007 nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2007 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005. Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.

 

Den aktuellen Bußgeldkatalog mit Punktebewertung

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.03.2007. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21 S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006).

finden Sie auf der  Internetseite des Kfz Bundesamtes

 

Hartz IV weiterhin umstritten

Auf der Internetseite www.Arbeitsmarktreform.de informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umfassend über die Hartz IV Gesetze mit deren Hilfe die hohe Zahl der Arbeitslosen reduziert werden soll.

Auch die Kritiker dieser Reform stellen ihre Ansichten über diese Reform des Sozialhilfe- und Arbeitslosenrechts umfassend im Web dar. Eine interessante Seite, in der die Reform auch kritisch kommentiert wird, unterhält der deutsche Gewerkschaftsbund im Internet.

 

Regelungen über die Löschung von Eintragungen im Verkehrszentralregister geändert.

Mit Wirkung vom 01.02.2005 hat sich die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate verlängert. Diese Neuregelung wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken.

Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird nunmehr durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Die Vorschrift über die Ablaufhemmung soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglichen. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft bzw. an den Tag des ersten Urteils oder an die Unterzeichnung des Strafbefehls nach altem Recht hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begeht.

Das Kraftfahrtbundesamt hält auf seiner Homepage unter der Adresse www.kba.de umfangreiche Informationen zum Punktekatalog und zum Punktesystem vor.