Düsseldorfer Tabelle 1.Juli 2007 bis
30. Juni 2009
Die Düsseldorfer Tabelle ist gültig für den Zeitraum 01.
Juli 2007 bis 30. Juni 2009. Die alle zwei Jahre vom OLG Düsseldorf
überarbeitete Unterhaltstabelle gilt bundesweit als Richtschnur für die
Festlegung von Kindesunterhalt.
Die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 1. Juli 2007) enthält erstmals
eine kleine Absenkung der Unterhaltssätze für unterhaltsberechtigte Kinder.
Die Grundlage für die leicht reduzierten Unterhaltszahlungen sind die etwas
gesunkenen Nettoverdienste nach der so genannten Regelbetragsverordnung.
Unterhaltsberechtigte Kinder und ihre alleinerziehenden Eltern haben damit
allgemein zwischen zwei bis acht Euro weniger Unterhaltsanspruch pro Monat.
Hinweis: Die
Unterhaltsrechtsreform ist aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vorerst verschoben worden. Es bleibt abzuwarten,
welche Auswirkungen das Urteil auf die Unterhaltsrechtsreform 2007 haben
wird.
Siehe auch
Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen vom OLG Düsseldorf - PDF-Datei,
gültig ab 1. Juli 2007. |
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen
des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4) |
Altersstufen
in Jahren (§ 1612a III BGB) |
Vom
hundertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag
Anm. 6 |
0–5
|
6–11
|
12–17
|
ab 18
|
|
|
Alle
Beträge in EURO |
1. bis 1.300
|
202 |
245
|
288
|
389
|
100
|
770/900
|
2. 1.300-1.500
|
217
|
263
|
309 |
389
|
107
|
950
|
3. 1.500-1.700
|
231
|
280
|
329
|
389
|
114
|
1.000
|
4. 1.700-1.900
|
245
|
297
|
349
|
401 |
121
|
1.050
|
5. 1.900-2.100
|
259
|
314 |
369
|
424 |
128
|
1.100
|
6. 2.100-2.300
|
273
|
331
|
389
|
447
|
135
|
1.150
|
7. 2.300-2.500
|
287
|
348
|
409 |
471
|
142
|
1.200
|
8. 2.500-2.800
|
303 |
368
|
432
|
497 |
150
|
1.250
|
9. 2.800-3.200
|
324
|
392
|
461
|
530 |
160
|
1.350
|
10.
3.200-3.600 |
344
|
417 |
490
|
563
|
170
|
1.450
|
11.
3.600-4.000 |
364
|
441
|
519 |
596 |
180
|
1.550
|
12.
4.000-4.400 |
384
|
466
|
548
|
629 |
190
|
1.650
|
13.
4.400-4.800 |
404 |
490
|
576
|
662
|
200
|
1.750
|
über 4.800
|
nach den
Umständen des Falles |
Anmerkungen:
- Die Tabelle
hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist
monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem
Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer
größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge
durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu
beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten –
einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann
nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
- Die Richtsätze
der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EUR nach der
Regelbetrag-VO West in der ab 1. 7. 2007 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe
gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch
Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.
-
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger
Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind
sie insgesamt nachzuweisen.
-
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen.
- Der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber
minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber
volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim
nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis zu 360
EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn
dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht
vermeidbar ist.
Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine
Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
- Der
Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht
identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
- Bei
volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei
die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542)
bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt
wurde.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich
640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch
für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
- Die
Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung
in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu
kürzen.
- In den
Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- Das auf das
jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB
grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung
des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu
leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5
BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidungen des BGH vom
26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR
166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender
Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz
der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte
Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der
Berechtigte kein Einkommen hat: |
3/7 des
anrechenbaren Einkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen
Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt,
gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
b) wenn der
Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige
anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
c) wenn der
Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft
|
gemäß § 1577
II BGB; |
2. gegen einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie
zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II.
Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59
EheG:
|
in der Regel
wie I, |
b) §§ 60
EheG:
|
in der Regel
1/2 des Unterhalts zu I, |
c) §§ 61
EheG:
|
nach
Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
2. Bei Ehegatten,
die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist
das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III. Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen
Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt
werden:
Wie zu I bzw.
II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug
von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem
Mißverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der
Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
IV.
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem
geschiedenen Berechtigten in der Regel:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.000 EUR
V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber
nicht privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR.
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden
gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshal-
tungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7
enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus
(sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig
zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem
Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe
gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird
ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei
getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B
V der
Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu
korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten
Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1500 EUR. Unterhalt
für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 6 Jahren (K1) und 8 Jahren
(K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht
erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Eigenbedarf des M gegenüber dem Ehegatten: 1.000 EUR,
Verteilungsmasse: 1500 EUR – 1.000 EUR = 500 EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
331 EUR (K 1) + 331 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.432 EUR.
Unterhalt:
K 1: 331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
K 2: 331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
F: 770 x 500 : 1.432 = 268,85 EUR.
Aufstockung des Kindesunterhalts um je 50 EUR (1/2 x (1.000 EUR – 900 EUR)) auf
165,57 EUR.
Geschuldeter Unterhalt:
für F 268,85 EUR
für K 1 und K 2 je 165,57 EUR.
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615 I BGB
- Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte
des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
mindesten 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
- Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§
1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig in der Regel: 1.000 EUR.
Kindergeldanrechnungstabelle West
Kindergeldanrechnungstabelle Ost
Düsseldorfer Tabelle Stand
01.07.2005
Die Familiensenate des
Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die
Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro bekannt gegeben. (gültig ab dem 01.07.2005)
Die Düsseldorfer
Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten
als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des
Unterhalts angewandt.
Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2005)
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
|
|
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro ( EURO )
|
1. |
bis 1300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2. |
1300 - 1500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3. |
1500 - 1700 |
233 |
282 |
332 |
382 |
114 |
1000 |
4. |
1700 - 1900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1050 |
5. |
1900 - 2100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1100 |
6. |
2100 - 2300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1150 |
7. |
2300 - 2500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1200 |
8. |
2500 - 2800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1250 |
9. |
2800 - 3200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1350 |
10. |
3200 - 3600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1450 |
11. |
3600 - 4000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1550 |
12. |
4000 - 4400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1650 |
13. |
4400 - 4800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1750 |
|
über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
|
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei
Arbeitseinkommen?
Die ab
dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2009 für
Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen
finden Sie tabellarisch ablesbar auf der
Homepage des BJM.
Warum werden die
Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2007
nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a
ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der
Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend
der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1.
Januar 2007 ist identisch mit dem Freibetrag zum
Stichtag 1. Januar 2005. Das bedeutet, dass auch
die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und
damit unverändert bleiben.
Den aktuellen Bußgeldkatalog
mit Punktebewertung
Verordnung über die Erteilung einer
Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13.
November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß
Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.03.2007.
Letzte Änderung durch: Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21
S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006).
finden Sie auf der Internetseite
des Kfz Bundesamtes
Hartz IV weiterhin umstritten
Auf der Internetseite
www.Arbeitsmarktreform.de
informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umfassend über
die Hartz IV Gesetze mit deren Hilfe die hohe Zahl der Arbeitslosen
reduziert werden soll.
Auch die Kritiker dieser Reform stellen ihre Ansichten über diese Reform
des Sozialhilfe- und Arbeitslosenrechts umfassend im Web dar. Eine
interessante Seite, in der die Reform auch kritisch kommentiert wird,
unterhält der deutsche
Gewerkschaftsbund im Internet.
Regelungen über die Löschung von
Eintragungen im Verkehrszentralregister geändert.
Mit Wirkung vom 01.02.2005 hat
sich die
Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist
für im
Verkehrszentralregister
eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate verlängert. Diese
Neuregelung
wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur
Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken.
Die
Tilgungsfrist von
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird nunmehr durch
eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag
innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der
Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.
Die
Vorschrift über die Ablaufhemmung soll die Beurteilung des
Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen
ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglichen. Die Anknüpfung der
Ablaufhemmung an die Rechtskraft bzw.
an den Tag des ersten Urteils oder an die Unterzeichnung des Strafbefehls
nach altem Recht hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Von einer
Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn der Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine
neue Tat begeht.
Das Kraftfahrtbundesamt hält auf seiner
Homepage unter der Adresse www.kba.de
umfangreiche Informationen zum Punktekatalog und zum Punktesystem vor.